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Ersatz- und Grundversorgung Strom
für Kund:innen mit registrierender Leistungsmessung (rLM*)
Eine Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes liegt vor, wenn Sie als Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung an einer leistungsgemessenen Entnahmestelle Energie beziehen, dieser Bezug jedoch keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet ist.
Achtung: Da eine Ersatzversorgung nur bis zu drei Monate andauern kann, empfehlen wir Ihnen den Abschluss eines regulären Liefervertrages. Wir würden uns freuen, Ihnen ein unverbindliches Lieferangebot unterbreiten zu dürfen.
* rLM-Abnahmestellen werden in der Regel monatlich nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet
Die Preise für Ersatzbelieferung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung setzen sich aus einem Arbeitspreis je Kilowattstunde und einem Grundpreis je Monat zusammen:
Monat | Arbeitspreis Strom (ct/kWh) | Grundpreis Strom/Monat |
|---|---|---|
Januar 2026 | 14,29 | 200 |
Dezember 2025 | 15,83 | 200 |
November 2025 | 14,81 | 200 |
Oktober 2025 | 12,54 | 200 |
September 2025 | 10,84 | 200 |
August 2025 | 9,86 | 200 |
Juli 2025 | 10,09 | 200 |
Juni 2025 | 9,272 | 200 |
Mai 2025 | 8,96 | 200 |
April 2025 | 10,69 | 200 |
März 2025 | 13,86 | 200 |
Februar 2025 | 14 | 200 |
Die oben genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Netzentgelte, der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, der Konzessionsabgabe, der KWK‑Umlage, des Aufschlags für besondere Netznutzung, der Umlage nach § 17 EnWG sowie der Stromsteuer und der Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Bei Inkrafttreten oder Änderung von Abgaben, Steuern, Umlagen und/oder ähnlichen vom Gesetzgeber, Behörden o.ä. verursachten Be- oder Entlastungen mit Einfluss auf den Energiepreis, ändert sich dieser entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung. Bei Inkrafttreten oder Änderung von Abgaben, Steuern, Umlagen und/oder ähnlichen vom Gesetzgeber, Behörden o.ä. verursachten Be- oder Entlastungen mit Einfluss auf den Energiepreis, ändert sich dieser entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung.
In seltenen Fällen von Haushaltskunden mit rLM-Abnahmestellen, gelten die veröffentlichten Preise der Grundversorgung:
Als Grundlage für die Abrechnung wird bei rLM-Abnahmestellen immer die höchste Verbrauchsstufe bei der Preisbildung genommen.
Jetzt wechseln? Sprechen Sie uns gerne an.
Häufige Fragen zur Ersatzversorgung
Badenova ist in Freiburg und in vielen umliegenden Gemeinden Grund- und Ersatzversorger für Strom und Erdgas. In der Grundversorgung wird man als Kunde automatisch angemeldet, wenn man an seiner Verbrauchsstelle Energie entnimmt und keinen Energieliefervertrag mit einem anderen Energielieferanten als dem Grundversorger abgeschlossen hat. In die Ersatzversorgung hingegen kommen Kunden durch außergewöhnliche Umstände, z.B. wenn ein anderer Energieversorger seine Kunden nicht mehr beliefern kann und Verträge vorfristig gekündigt werden. Dies ist gesetzlich geregelt in §38 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung haben grundsätzlich alle Verbraucher sofern sie in Niederspannung (Strom) oder in Niederdruck (Erdgas) beliefert werden.
Ob Sie eine Ersatzversorgung vermeiden können oder während der Belieferung in der Ersatzversorgung in einen anderen Tarif wechseln können und in welchen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Schritt 1: Zuerst ist es wichtig zu prüfen, ob Sie zu den Haushaltskunden oder Nichthaushaltskunden gehören.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher unabhängig von ihrem Jahresverbrauch, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verbrauchen sowie Verbraucher, die Energie für einen beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zweck kaufen und dabei den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschreiten (vgl. §3 Nr. 22 EnWG).
Alle anderen Kunden gehören zur Gruppe der Nichthaushaltkunden.
Schritt 2: Hier erfahren Sie, wie und in welchen Tarif Sie am besten aus der Ersatzversorgung wechseln können
Haushaltskunden
Sobald Sie von Ihrem bisherigen Lieferanten erfahren haben, dass der Vertrag mit Ihnen beendet wird, können Sie auf badenova.de/tarifrechner Ihren Wunschtarif direkt online abschließen.
Auch während einer laufenden Ersatzversorgung können Haushaltskunden jederzeit in die Grundversorgung der badenova oder in ein Sonderprodukt der badenova oder eines anderen Lieferanten wechseln. Hierfür genügt eine Mitteilung an service@badenova.de oder per Telefon unter 0800 – 279 1020. Am schnellsten und garantiert ohne Wartezeiten erfolgt ein Tarifwechsel jedoch online über unser Kundenportal badenova.de/login. Über den Tarifberater auf der Homepage ist ein Tarifwechsel aus einer laufenden Ersatzversorgung derzeit nicht möglich.
Als Ausnahme hiervon gilt der folgende Fall:
Kunden, deren bisheriger Versorger Insolvenz anmelden musste oder seinen Lieferverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, bleiben automatisch für drei Monate in der Ersatzversorgung und können in dieser Zeit nicht in die Grundversorgung wechseln. Der Wechsel in einen Sondervertrag ist allerdings jederzeit möglich.
Nichthaushaltskunden
Kunden mit einem gewerblichen Verbrauch von > 10.000 kWh/Jahr können jederzeit in ein Sonderprodukt der badenova oder eines anderen Versorgers wechseln. Sie haben allerdings kein Anrecht auf eine Versorgung in der Grundversorgung.
Kleine und mittlere Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch zwischen 10.000 – 100.000 kWh/Jahr bzw. Erdgasverbrauch zwischen 50.000 – 500.000 kWh/Jahr:
Kontaktieren Sie unseren Kundenservice unter 0800 – 279 1020.Größere Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch > 100.000 kWh/Jahr bzw. einem Erdgasverbrauch von > 500.000 kWh/Jahr sowie rLM-Kunden:
Kontaktieren Sie unseren Geschäftskundenbereich unter geschaeftskunden@badenova.de
Bitte beachten Sie außerdem, dass wir uns auf Grund der angespannten Lage auf dem Energiemarkt vorbehalten, bestimmte Sonderverträge für Nichthaushaltkunden zeitweise nicht anzubieten. Es kann daher vorkommen, dass wir nicht allen Kunden ein Alternativangebot zur Ersatzversorgung machen können.
Die Belieferung in der Ersatzversorgung ist auf höchstens drei Monate beschränkt. Danach endet die Ersatzversorgung und alle Haushaltskunden, die bis dahin keinen neuen Energievertrag abgeschlossen haben, wechseln automatisch in den Grundversorgungstarif zu den dann jeweils aktuell gültigen Preisen in der Grundversorgung.
Bei Nichthaushaltskunden findet dieser automatische Wechsel nicht statt. Sie müssen sich aktiv um einen neuen Liefervertrag oder Lieferanten bemühen sofern sie weiter beliefert werden wollen. Nichthaushaltskunden haben keinen Anspruch auf eine Belieferung in der jeweiligen örtlichen Grundversorgung. Bei einer weiteren Energieentnahme ohne Liefervertrag kann Ihr Zähler gesperrt werden und Schadensersatzansprüche können entstehen.
Da die Versorgung gesetzlich gesichert ist, gilt es erst mal Ruhe zu bewahren. Der Netzbetreiber vor Ort ist verpflichtet, Kunden zeitnah über Kündigung des Netzzugangs und Ersatzversorgung schriftlich zu informieren. Zudem muss der örtliche Grundversorger schriftlich mitteilen, dass er der neue Lieferant ist.
Sobald dokumentiert ist, zu welchem Termin die Ersatzversorgung begonnen hat, ist zeitnahes Handeln gefragt. Hintergrund ist, dass bei Ersatzbelieferung der Verbrauch geschätzt werden darf. Verbraucher sollten Ihren Zählerstand dokumentieren (z.B. per Foto), um nicht zu viel zu bezahlen. Dieser sollte sowohl dem Netzbetreiber als auch dem Grundversorger mitgeteilt werden.
Da Strom und Gas für die Ersatzversorgung kurzfristig beschafft werden muss sind die Preise momentan erheblich teurer. Wir empfehlen daher allen Kunden sich aktiv nach Alternativen umzusehen.
Vorauszahlungen und Kautionen sind eine privatrechtliche Sache zwischen Verbraucher und dem bisherigen Lieferanten. Regelungen dazu sind für gewöhnlich im Liefervertrag hinterlegt. Örtliche Verbraucherzentralen können bei Fragen unterstützen.