Heiz- und Betriebskostenabrechnung

Die komfortable Lösung für Vermieter:innen und Hausverwaltungen.

Keine Zeit für Ihre Abrechnung? Wir sind Ihr erfahrener Partner bei Dienstleistungen rund um Energie. Bei Badenova bieten wir Ihnen daher auch alle Services für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung aus einer Hand an, denn eine verlässliche und verständliche Abrechnung erleichtert Ihnen die Verwaltung Ihrer Immobilie erheblich.

Vertrauen Sie auf einen kompetenten Partner

Wir erfassen die zuvor von Ihnen gemeldeten Kosten- und Nutzerdaten, verteilen die gemeldeten Kosten verbrauchsabhängig nach den gesetzlichen Vorschriften und Ihren Angaben und erstellen die Gesamtabrechnung für Sie sowie die Einzelabrechnung für jeden Nutzer. Folgende Posten rechnen wir für Sie ab:

  • Heizkosten: Heizung, Warmwasser

  • Betriebskosten: Kaltwasser, Abwasser, Versicherung, Grundsteuer, Hausmeisterdienste, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Stromversorgung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung u.v.m.

    Grafische Darstellung der Heiz- und Betriebskosten

Sie entscheiden, wir rechnen für Sie ab 

  • Heizkostenabrechnung

    • Gerätemanagement, z.B. Installation und Programmierung der Wasser- und Wärmezähler, sowie Installation, Fernwartung und Dokumentation der Rauchwarnmelder

    • Ablesung der Zählerstände über Funkfernauslesung

    • Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung

  • Betriebskostenabrechnung

    • Alle Vorteile der Heizkostenabrechnung inklusive

    • Zusätzliche Abrechnung der Betriebskosten (z.B. Kaltwasser, Versicherung, Hausmeisterdienste etc.)

    • Vereinfachte Abwicklung durch den Bezug aller Leistungen aus einer Hand

Heiz- und Betriebskostenabrechung von Badenova

Ihre Vorteile

  • Entlastung in Ihrem Kerngeschäft durch die Auslagerung der Abrechnung

  • Bezug aller Leistungen aus einer Hand von Ihrem Energieversorger

  • Transparente Abrechnung durch eine gläserne Kostenzuordnung

  • Geringer Aufwand für Mieter:innen, Vermieter:innen und Hausverwaltungen durch Zählerfernauslesung

  • Individuelle Beratung durch Ihren persönlichen Ansprechpartner

Setzen Sie auf die komfortable und effiziente Funkfernauslesung

Wir installieren in Ihren Liegenschaften moderne Messtechnik mit integrierten Funkmodulen und lesen diese für Sie aus. Die Wohnungen müssen in der Regel nicht betreten werden. Unsere Geräte sind gerüstet für die Zukunft und erfüllen die Voraussetzung zur Zählerfernauslesung.

Bei der Fernauslese wird das Haus mit Gateways ausgerüstet, welche die Zählerstände aus dem Haus in regelmäßigen Abständen sammeln und auf Wunsch (per Mausklick) online an uns senden. Nutzerwechsel können damit stichtagsgenau ausgelesen werden.

Nahaufnahme eines Heizkörpers, bei dem der Temperaturregler im Fokus ist. Die Zahlen 2, 3 und 4 sind am sichtbarsten.

Nutzen Sie die Chance, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und setzen Sie auf unser Dienstleistungsangebot zur Erstellung Ihrer Heiz- und Betriebskostenabrechnung.

  • Zukunftsorientiertes Gerätemanagement

  • Komfortabler Ableseservice

  • Transparente und rechtssichere Abrechnung

Weitere Informationen zum Download

Lassen Sie sich beraten

Timo Wolf

Heiz- und Betriebskostenabrechnung

+49 761 279 3456

Häufig gestellte Fragen 

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum der Liegenschaft laufend entstehen, wie z. B. der Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Eine Aufzählung der umlegbaren Kosten sind in § 2 BetrKV nachzulesen.

Heizkosten sind Kosten für die Wartung der Heizanlage, Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizanlage, Kosten der Reinigung der Heizanlage und des Heizungskellers, Kosten der Abgasmessung sowie der Betriebsstrom der Heizungsanlage. Umlagefähige Kosten für die Heizkostenabrechnung sind in § 7 Absatz 2 HeizKV bestimmt.

Bei den Nebenkosten handelt es sich um Kosten für die Abrechnung und Ablesung sowie für die Zählermiete.

Die Betriebs- Heiz- und Nebenkostenabrechnung wird immer für einen Abrechnungszeitraum von genau zwölf Monaten aufgestellt. Dieser Zeitraum muss kein Kalenderjahr sein. Deshalb ist es auch zulässig, einen Abrechnungszeitraum zu vereinbaren, der z. B. vom 01. Mai bis 30. April dauert. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen.

Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Laut § 9 Absatz 2 HeizKV ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen. Falls die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann, wird diese nach Vorgaben der Heizkostenverordnung berechnet.

Nach § 7 HeizKV und § 8 HeizKV sind mindestens 50% und höchstens jedoch 70% der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer zu verteilen, die restlichen 30 – 50 % werden nach den Grundkosten (qm²) umgelegt.