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  • Einsparverordnung gemäß §9 EnSiKuMaV
  • Preisbremse für Strom und Erdgas

    Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31.12.2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

    Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

    Aktueller Stand zum Ende der Preisbremse

    Wie Sie vielleicht aus den Medien bereits erfahren haben, hat die Bundesregierung die Gas- und Strompreisbremse zum 31. Dezember 2023 auslaufen lassen. Für Sie bedeutet das konkret: Seit 1. Januar 2024 wird Ihre Energie wieder zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet und die Abschläge nicht mehr um die Entlastungen aus der Preisbremse reduziert.

    Jahresabrechnung der Preisbremse in 2024

    Die Entlastungen aus der Preisbremse stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 S. 1 EWPBG/§ 4 Abs. 3 StromPBG). Das bedeutet, dass wir im Zuge der Jahresabrechnung 2024 noch einmal alle Elemente der Preisbremse aus 2023 überprüfen und ggf. korrigieren. Sind z.B. Ihre tatsächlich angefallenen Energiekosten niedriger als die Summe der erhaltenen Entlastungen oder haben Sie im Laufe des Jahres in einen günstigeren Tarif mit einem Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises für die Preisbremse gewechselt (§ 9 Abs. 3 EWPBG/§ 5 Abs. 2 StromPBG), müssen Sie zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurück zahlen. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Jahresabrechnungen von 2023 und 2024 nochmals sorgfältig zu prüfen und aufzubewahren.

    Auf der Seite des BMWK finden Sie weitere FAQs zur Preisbremse:

    Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Preisbremse für Strom und Erdgas

    Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

    Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Kundengruppen die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:

    1. Gruppe:

    Diese Gruppe beinhaltet private Haushalte sowie kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von maximal 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 12 Cent brutto pro Kilowattstunde. Der restlichen Verbrauch wird jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.

    2. Gruppe:

    In dieser Gruppe sind Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von maximal 7 Cent pro Kilowattstunde netto (zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen). Darüberhinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Für Geschäftskunden haben wir hier weiterführende Informationen hinterlegt.

    Wie funktioniert die Strompreisbremse?

    Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Kundengruppen die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:

    1. Gruppe:

    Private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch max. 30.000 kWh/Jahr zahlen für 80% ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 40 ct/kWh brutto. Der restlichen Verbrauch wird jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.

    2. Gruppe:

    Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh/Jahr zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von max. 13 ct/kWh netto zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen. Darüber hinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Für Geschäftskunden haben wir hier weiterführende Informationen hinterlegt.

    Werden meine Abschläge automatisch angepasst?

    Ihre Abschläge werden automatisch um den Entlastungsbetrag durch die Preisbremse verringert. Konnten wir diesen bei Ihnen bisher nicht ermitteln, bekommen Sie die bisher angefallene Summe der Entlastungsbeträge vom nächsten Abschlag nach Erhalt des Schreibens zur Preisbremse abgezogen.

    Welcher Verbrauchswert wird bei der Berechnung des Entlastungsbetrages zu Grunde gelegt?

    Erdgas

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen.

    Strom

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber aktuell (i.d.R. im Januar 2023) prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen.

    Ich bin neu eingezogen oder mein Verbrauch hat sich verändert. Welcher Wert wird dann für die Berechnung des Entlastungsbetrages herangezogen?

    Erdgas

    Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist immer der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Strom

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber aktuell (i.d.R. im Januar 2023) prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben: Wenn Sie neu einziehen, wird der nach Ihrem Einzug prognostizierte Jahresverbrauch für Ihre Entnahmestelle zu Grunde gelegt.

    Ich ziehe bald um oder möchte meinen Lieferanten wechseln. Wer kümmert sich in diesem Fall um die Umsetzung der Preisbremse?

    Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Auch für die rückwirkende Umsetzung der Monate Januar und Februar 2023. Grundlage für die Ermittlung ist auch hier der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweilige Entnahmestelle.

    Wechseln Sie nach dem 1. März 2023 Ihren Versorger, muss der bisherige Versorger dem neuen Lieferanten die bisherigen Entlastungsbeträge und die Werte für deren Berechnung übermitteln. Außerdem werden Sie in der Schlussrechnung ebenfalls über diese Werte informiert. Bewahren Sie aus diesem Grund Ihre Schlussrechnungen des alten Lieferanten auf, um sie gegebenenfalls dem neuen Lieferanten ergänzend zur Verfügung zu stellen.

    Was passiert mit den Abschlägen, nachdem ich meine Jahresverbrauchsabrechnung erhalten habe?

    In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und die neuen Abschläge für das kommende Jahr auf Grund dieses tatsächlichen Verbrauchs neu berechnet. Da der monatliche Entlastungsbetrag aber auf dem prognostizierten Verbrauch (Erdgas: September 2022; Strom Januar 2023) beruht und nicht auf Ihrem tatsächlichen Verbrauch, bleibt der Wert für die monatliche Entlastung auch nach der Jahresverbrauchsabrechnung gleich. Dieser wird auf die Abschläge bis Ende Dezember 2023 weiterhin in gleicher Höhe angerechnet.

    Beispiel:

    Prognostizierter Erdgasverbrauch im September 2022: 15.000 Kilowattstunden pro Jahr

    Abschlag ohne Preisbremse: 150 Euro pro Monat

    Entlastungsbetrag auf die monatlichen Abschläge Januar bis April 2023: 50 Euro pro Monat

    Dadurch reduziert sich der Abschlag auf 100 Euro pro Monat.

    Die Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt im April. Hier wird ein tatsächlicher Verbrauch von 12.000 Kilowattstunden festgestellt, da Gas gespart wurde. Der neue Abschlag ohne Preisbremse wird auf Basis von 12.000 Kilowattstunden ermittelt und würde auf 120 Euro pro Monat sinken. Da sich der Entlastungsbetrag jedoch nicht am tatsächlichen Verbrauch orientiert, beträgt die Entlastung weiterhin 50 Euro pro Monat und der neue Abschlag liegt bei 70 Euro pro Monat.

    Umgekehrt verhält es sich ebenso: Wäre der tatsächliche Verbrauch bei 16.000 Kilowattstunden, wäre der neue Abschlag ohne Preisbremse bei 160 Euro pro Monat. Durch die Preisbremse verringert er sich erneut um 50 Euro pro Monat und liegt in diesem Beispiel nach der Abrechnung bei 110 Euro pro Monat.

    Lohnt es sich noch, Energie zu sparen?

    Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

    Zum anderen wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer.

    Auskunft der Bundesregierung

    Weitere Informationen zur Gas- und Strompreisbremse finden Sie auf der offiziellen Website der Bundesregierung.

    Zur Website der Bundesregierung

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